Gesetzesentwurf

Die Volksinitiative fordert die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Änderungen zurückdreht. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner unterschreibt unter anderem die Forderung:

„Ich fordere den Landtag nach Artikel 48 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein auf, die Gemeindeordnung und die Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf Bügerbegehren und Bürgerentscheide so zu ändern, wie im Gesetzentwurf des Bündnisses „Rettet den Bürgerentscheid“ vorgesehen.

Dies umfasst insbesondere:

  1. Die Änderung der Staffelung der Unterschriftenquoren nach Gemeindegrößen und die Änderung der Zustimmungsquoren
  2. Die Streichung der neu eingeführten 3-Monatsfrist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens, wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder einer Entscheidung aufgrund einer Übertragung durch den Ausschuss richtet
  3. Die Streichung der Unzulässigkeit (eines Bürgerbegehrens) zu Aufstellungsbeschlüssen der Bauleitplanung, die mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (der Gemeindevertretung) beschlossen wurden.

Die Begründung der Volksinitiative

Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat am 23.03.2023 den Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/787) der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit deren Stimmen gegen die Stimmen von SPD, FDP und SSW beschlossen.

Hierbei wurden u.a. die Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen erhöht.

Bürgerbegehren gegen Ratsbeschlüsse sind zukünftig nur innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung und zur Bauleitplanung gar nicht mehr möglich, wenn der Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit ergangen ist.

Erneute Bürgerbegehren zur gleichen Selbstverwaltungsaufgabe sind für zwei Jahre ausgeschlossen, während dieses für Ratsbeschlüsse nicht gilt.
Zudem wurden die notwendigen Zustimmung-Quoren bei Bürgerentscheiden erhöht.

Eine Begründung für diese Verschlechterungen ist nicht ersichtlich. Bei ca. 10 erfolgreichen Bürgerbegehren pro Jahr in über 1100 kommunale Selbstverwaltungen können diese schon zahlenmäßig nicht gebietsübergreifend verantwortlich für langsame kommunale Entscheidungsprozesse, verzögerte Planungen oder die Motivation der ehrenamtlichen Ratsmitglieder sein.

Verzögerungen und Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben entstehen meistens nicht bei der grundsätzlichen Entscheidung über ein Bauprojekt, dem Aufstellungsbeschluss, sondern bei den späteren planerischen Abwägungen und den tatsächlichen Maßnahmen. Auch bisher war ausschließlich der Aufstellungsbeschluss einem möglichen Bürgerbegehren zugänglich, deshalb überzeugt auch dieses Argument nicht.

Letztlich ist auch das Argument, dass Bürgerbegehren den notwendigen Ausbau der Windkraft behindern würde, nicht stichhaltig: Seit dem Urteil des Schleswig-Holsteinisches OVG vom 20.01.2015 - 1 KN 6/13 – haben Bürgerentscheide keinen Einfluss mehr auf die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Denkbar wären Bürgerbegehren gegen eine wirtschaftliche Beteiligung einer Gemeinde an einem Windpark. Dieses lässt die Gesetzesänderung vom 23.03.2023 aber weiterhin zu.

Volksinitiative „Rettet den Bürgerentscheid“

Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), wird wie folgt geändert:

  • 16g wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach dem Wort „Aufhebung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und der Text nach dem Semikolon gestrichen.
  2. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  3. aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
  4. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

„Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.“

  1. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 %,
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9 %,
bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 %,
bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7 %,
bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 %,
bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.“

  1. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  2. aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „sechs Wochen“ ersetzt.
  3. bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Vertretungsberechtigten gebilligt wird“ das Semikolon und der darauf folgende Text „nach … entsprechend“ bis zum abschließenden Punkt gestrichen.
  4. e) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 %,
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 18 %,
bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 16 %,
bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 14 %,
bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 12 %,
bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 %,
mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 8 %
der Stimmberechtigten beträgt.“

  1. f) Absatz 9 wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), wird wie folgt geändert:

  • 16f wird wie folgt geändert:
  1. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  2. aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
  3. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

„Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.“

  1. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Bürgerbegehren muss in Kreisen

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %
der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.“

  1. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  2. aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „sechs Wochen“ ersetzt.
  3. bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Vertretungsberechtigten gebilligt wird“ das Semikolon und der darauf folgende Text „nach … entsprechend“ bis zum abschließenden Punkt gestrichen.
  4. d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Kreisen

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 %,
mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 8 %
der Stimmberechtigten beträgt.“

  1. e) Der Absatz 9 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Das Gesetz macht eine Reihe von Änderungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung, die durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.3.2023, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 5 vom 6. April 2023 auf Seite 170, vorgenommen wurden, wieder rückgängig. Ziel dieser Änderungen ist es, die vorgenommenen Einschränkungen und Fristverkürzungen für Bürgerbegehren wieder aufzuheben und die Quoren für die Zahl der Unterschriften bei Bürgerbegehren und die Zahl der Stimmen bei Bürgerentscheiden wieder auf den alten Stand zu senken.

Zu Artikel 1 a): Die neue Regelung, dass gegen einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung ein Bürgerentscheid nicht möglich ist, wenn dieser mit einer Mehrheit von zwei Drittel gefasst wurde, soll wieder gestrichen werden, da sie dazu führt, dass Bürgerentscheide verhindert werden.

Zu Artikel 1 b) Der §16g Absatz 3 GO soll wieder die alte Fassung erhalten, weil die neue Fassung dazu führt, dass erneute Bürgerentscheide innerhalb von 2 Jahren nicht mehr möglich sind und Bürgerentscheide gegen Gemeinderatsbeschlüsse oder Ausschussbeschlüsse nicht mehr möglich sind, wenn sie nicht bereits innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Zu Artikel 1 c) Es sollen wieder die alten Unterschriftsquoren eingeführt werden, da die neuen Quoren in einer Vielzahl von Gemeinden dazu geführt haben, dass teilweise erheblich mehr Unterschriften (bis zu einem Drittel mehr) für ein Bürgerbegehren erforderlich sind.

Zu Artikel 1 d) aa) Die Verlängerung der Frist, in der die Gemeinde über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheiden muss, von sechs Wochen auf zwei Monate soll wieder rückgängig gemacht werden.

Zu Artikel 1 d) bb) Diese Änderung ergibt sich aus der Änderung von §16g Absatz 3.

Zu Artikel 1 e) Es sollen wieder die alten Quoren für die Anzahl der Stimmen, die erforderlich sind, damit ein Bürgerentscheid positiv entschieden wird, eingeführt werden. Denn die neuen Quoren führen in einer Reihe von Gemeinden dazu, dass teilweise erheblich mehr Stimmen (bis zu einem Drittel mehr) erforderlich sind.

Zu Artikel 1 f) Die Übergangsregelung ist durch die vorgenommenen Änderungen nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 2 a) Der §16f Absatz 3 GO soll wieder die alte Fassung erhalten, weil die neue Fassung dazu führt, dass erneute Bürgerentscheide innerhalb von 2 Jahren nicht mehr möglich sind und Bürgerentscheide gegen Kreistagsbeschlüsse oder Ausschussbeschlüsse nicht mehr möglich sind, wenn sie nicht bereits innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Zu Artikel 2 b) Es sollen wieder die alten Unterschriftsquoren eingeführt werden, da die neuen Quoren in acht von elf Kreisen dazu geführt haben, dass ein Viertel mehr Unterschriften für ein Bürgerbegehren erforderlich sind.

Zu Artikel 2 c) aa) Die Verlängerung der Frist, in der die Gemeinde über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheiden muss, von sechs Wochen auf zwei Monate soll wieder rückgängig gemacht werden.

Zu Artikel 2 c) bb) Diese Änderung ergibt sich aus der Änderung von §16f Absatz 3.

Zu Artikel 2 d) Es sollen wieder die alten Quoren für die Anzahl der Stimmen, die erforderlich sind, damit ein Bürgerentscheid positiv entschieden wird, eingeführt werden. Denn die neuen Quoren führen in acht von elf Kreisen dazu, dass ein Viertel mehr Stimmen mehr erforderlich sind.

Zu Artikel 2 e) Die Übergangsregelung ist durch die vorgenommenen Änderungen nicht mehr erforderlich.

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2023 Ausgabe 6. April 2023 (ab Seite 170 befindet sich das Gesetz)