Der Gesetzesentwurf folgt in Kürze

Die Volksinitiative fordert die Verabschiedung eines Gesetzes, dass die Änderungen zurückdreht. Jede und jeder Unterzeichner unterschreibt unter anderem die Forderung:

„Ich fordere den Landtag nach Artikel 48 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein auf, die Gemeindeordnung und die Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf Bügerbegehren und Bürgerentscheide so zu ändern, wie im Gesetzentwurf des Bündnis „Rettet den Bürgerentscheid“ vorgesehen.
Dies umfasst insbesondere:
1. Die Änderung der Staffelung der Unterschriftenquoren nach Gemeindegrößen und die Änderung der Zustimmungsquoren
2. Die Streichung der neu eingeführten drei-Monats-Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens, wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder einer Entscheidung aufgrund einer Übertragung durch den Ausschuss richtet
3. Die Streichung der Unzulässigkeit (eines Bürgerbegehrens) zu Aufstellungsbeschlüssen der Bauleitplanung, die mit einer zwei-Drittel-Mehrheit (der Gemeindevertreter) beschlossen wurden.

Die Begründung der Volksinitiative

Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat am 23.03.2023 den Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/787) der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit deren Stimmen gegen die Stimmen von SPD, FDP und SSW beschlossen.

Hierbei wurden u.a. die Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen erhöht.

Bürgerbegehren gegen Ratsbeschlüsse sind zukünftig nur innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung und zur Bauleitplanung gar nicht mehr möglich, wenn der Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit ergangen ist.

Erneute Bürgerbegehren zur gleichen Selbstverwaltungsaufgabe sind für zwei Jahre ausgeschlossen, während dieses für Ratsbeschlüsse nicht gilt.
Zudem wurden die notwendigen Zustimmung-Quoren bei Bürgerentscheiden erhöht.

Eine Begründung für diese Verschlechterungen ist nicht ersichtlich. Bei ca. 10 erfolgreichen Bürgerbegehren pro Jahr in über 1100 kommunale Selbstverwaltungen können diese schon zahlenmäßig nicht gebietsübergreifend verantwortlich für langsame kommunale Entscheidungsprozesse, verzögerte Planungen oder die Motivation der ehrenamtlichen Ratsmitglieder sein.

Verzögerungen und Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben entstehen meistens nicht bei der grundsätzlichen Entscheidung über ein Bauprojekt, dem Aufstellungsbeschluss, sondern bei den späteren planerischen Abwägungen und den tatsächlichen Maßnahmen. Auch bisher war ausschließlich der Aufstellungsbeschluss einem möglichen Bürgerbegehren zugänglich, deshalb überzeugt auch dieses Argument nicht.

Letztlich ist auch das Argument, dass Bürgerbegehren den notwendigen Ausbau der Windkraft behindern würde, nicht stichhaltig: Seit dem Urteil des Schleswig-Holsteinisches OVG vom 20.01.2015 – 1 KN 6/13 – haben Bürgerentscheide keinen Einfluss mehr auf die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Denkbar wären Bürgerbegehren gegen eine wirtschaftliche Beteiligung einer Gemeinde an einem Windpark. Dieses lässt die Gesetzesänderung vom 23.03.2023 aber weiterhin zu.